a) Ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VerwGG werden die Kosten unter anderem bei ungehörigem Verhalten verteilt. Was unter ungehörigem Verhalten zu verstehen ist, ist nach Ermessen aufgrund des Einzelfalls zu bestimmen. Eine offensichtlich mutwillige Prozessführung kann dazugehören (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 780).