3. Nach Art. 35 Abs. 1 VerwGG hat die Partei, welche mit ihrem Begehren ganz 24 oder teilweise unterliegt, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Abs. 2).