d) Weder aus dem Wortlaut des Erlasses, den Gesetzesmaterialien, noch aus der Bundesverfassung lässt sich ein grundsätzlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Rekursverfahren herleiten. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im bisherigen Verfahren - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vergütung der Kosten der Rechtsvertretung im Rekursverfahren hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.