Bejaht wurde gemäss Art. 29 Abs. 3 BV lediglich ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren. Aber Art. 29 Abs. 3 BV, welcher jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand einräumt, garantiert keinen Anspruch auf Parteientschädigung (I 103/01 Erw. 2.3 mit Hinweisen; 1P.265/2001).