Das Bundesgericht hat aus dem Rechtsgleichheitsgebot insbesondere nie den allgemeinen Satz abgeleitet, im Rechtsmittelverfahren vor der Verwaltungsbehörde müsse der obsiegenden Partei, wenn sie durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dementsprechend hat es auch das Bundesgericht stets abgelehnt, auf dem Wege der Rechtsprechung einen von Bundesrechts wegen bestehenden Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Rekursverfahren dort einzuführen, wo ein solcher gesetzlich nicht vorgesehen ist (BGE 117 V 401 Erw. 1; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 N 28).