Nach Lehre und Rechtsprechung lässt sich aus dem in Art. 8 Bundesverfassung (BV) enthaltenen Gebot rechtsgleicher Behandlung grundsätzlich kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren ableiten. Das Bundesgericht hat aus dem Rechtsgleichheitsgebot insbesondere nie den allgemeinen Satz abgeleitet, im Rechtsmittelverfahren vor der Verwaltungsbehörde müsse der obsiegenden Partei, wenn sie durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, eine Parteientschädigung zugesprochen werden.