Es ist somit bezüglich der Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren von einem qualifizierten Schweigen auszugehen, in dem Sinne, dass der Gesetzgeber diese nicht wollte. c) Zu prüfen bleibt, ob dieser gesetzliche Ausschluss einer ausseramtlichen Entschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gegen die Verfassung verstösst.