wie vor mehr als 20 Jahren. Es ist nach Auffassung des Appenzellischen Anwaltsverbandes Sache des Grossen Rates, im Rahmen der Gesetzgebung eine Lösung zu treffen, welche zeitgemäss ist und der Usanz der Mehrzahl der Schweizer Kantone entspricht." Bei der anschliessenden Detailberatung beantragte Grossrat A. Dobler, Art. 48 betreffend ausseramtlicher Entschädigung sei in seiner ursprünglichen Fassung wieder in das Gesetz aufzunehmen. Nach längerer Diskussion wurde jedoch dieser Antrag durch den Grossen Rat abgewiesen.