2. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. beruft sich üblicherweise bei der Ablehnung des Antrages auf Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung auf einen Entscheid des Bundesgerichtes, welcher bereits mehr als 20 Jahre alt ist. Wir finden es störend, dass mit der vorgeschlagenen Lösung ohne Art. 48 ein Bürger einen Musterprozess bis vor Bundesgericht über die Frage führen müsste, ob aus heutiger Sicht unter Berücksichtigung der EMRK immer noch gleich entschieden würde, 23