Durch die Verweigerung einer ausseramtlichen Entschädigung werden deshalb nicht die Anwälte bevorzugt, sondern der rechtsuchende und rechtbekommende Bürger benachteiligt. Wenn ein Bauherr beispielsweise gegen einen rekurrierenden querolatorischen Nachbarn im Verwaltungsverfahren die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nimmt und obsiegt, dann ist es nicht mehr als Recht, dass er die Entschädigung für seinen Anwalt gegenüber der unterliegenden Gegenpartei geltend machen kann. Eine solche Regelung ist bereits im Interesse der Rechtsgleichheit geboten.