Tatsache ist, dass die Anwälte aufgrund des Auftragsverhältnisses mit den Mandanten die Kosten für ihre Aufwendungen so oder so bei ihren eigenen Klienten einfordern können, also schadlos gehalten werden. Durch die Verweigerung einer ausseramtlichen Entschädigung werden deshalb nicht die Anwälte bevorzugt, sondern der rechtsuchende und rechtbekommende Bürger benachteiligt.