"1. Die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung bedeutet, dass einer obsiegenden Partei zugestanden wird, die Anwaltskosten bei der unterliegenden Partei einzufordern. Dies ist keine Bevorzugung der Anwälte, sondern ein Schutz der Klienten vor einem ungerechtfertigten Angriff. Tatsache ist, dass die Anwälte aufgrund des Auftragsverhältnisses mit den Mandanten die Kosten für ihre Aufwendungen so oder so bei ihren eigenen Klienten einfordern können, also schadlos gehalten werden.