Aus dem Protokoll der Grossrats-Session vom 13. September 1999 ergibt sich, dass diese Bestimmung vor Vorlage des Gesetzes an den Grossen Rat zur ersten Lesung ersatzlos gestrichen wurde. Landammann Carlo Schmid-Sutter begründete dies damit, dass die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung im Dispositiv eines Rekursentscheides einer Bevorzugung des Anwaltsstandes gleichkomme. Die Standeskommission stelle sich auf den Standpunkt, dass auf eine solche Bevorzugung der Anwälte zu verzichten sei, weshalb diese Bestimmung schliesslich gestrichen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei eine derartige Lösung mit der Bundesverfassung vereinbar.