Der ursprüngliche Gesetzesentwurf betreffend Verwaltungsverfahrensgesetz, welcher in das Vernehmlassungsverfahren ging, beinhaltete einen Artikel 48 betreffend ausseramtliche Entschädigung mit folgendem Wortlaut: "Im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden kann eine ausseramtliche Entschädigung gewährt werden, insoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage ange- 22 messen erscheint (Abs. 1). Die ausseramtliche Entschädigung wird den Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Abs. 2)."