In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung ist kein Platz (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 234; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 23 B). Da das Verwaltungsverfahrensgesetz erst an der Landsgemeinde vom 30. April 2000 durch das Volk angenommen wurde, sind die Gesetzesmaterialien von entsprechender Bedeutung.