b) Zu prüfen ist, ob eine Lücke des Gesetzes vorliegt, sich die gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil es auf bestimmte Fragen keine Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusste negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein so genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden.