schwerdeführerin, im Sinne obiger Ausführungen den Schluss auf die Höhe der entschädigungsberechtigten Schwankungen zu. Die zahlenmässigen Berechnungen der Beschwerdebeklagten werden nicht angefochten und sind nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. (Kantonsgericht Appenzell, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 18/04 vom 12. April 2005) Ausseramtliche Entschädigung im Verwaltungsverfahren Erwägungen: (…) 2. Im Abschnitt des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) über die Kosten (Art. 46 bis 48 VerwVG) wird keine ausseramtliche Entschädigung erwähnt.