Die Beschwerdeführerin hat es in den beiden Abrechnungsperioden März und April 2004 unterlassen, die erforderlichen Angaben bezüglich Arbeitsausfälle in den zeitgleichen Perioden des Jahres 2002 zu machen. Die Beschwerdebeklagte ist, trotz dieser ungenügenden Deklaration, in den angefochtenen Verfügungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es im Jahre 2002 in den fraglichen Perioden zu keinen Arbeitsausfällen gekommen sei. Die durchschnittlichen und anrechenbaren Ausfallstunden in den Vergleichsperioden der beiden Vorjahre lassen, entgegen der Ansicht der Be- 21