c) Liegt ein saisonaler Vorbehalt vor, hat der Betrieb anlässlich der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs bei der Kasse den durchschnittlichen prozentualen Arbeitsausfall der zeitgleichen Perioden der beiden Vorjahre zu ermitteln (KS KAE, D16). Entschädigungsberechtigt sind nur diejenigen Ausfallstunden, welche den durchschnittlichen Ausfall der zeitgleichen Perioden der beiden Vorjahre übersteigen (KS KAE, D18).