Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Betrieb gebe es keine saisonalen Schwankungen, hätten in diesen Verfahren betreffend das kantonale Arbeitsamt Appenzell I.Rh. geltend gemacht werden müssen und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. nicht mehr zu prüfen.