Der Entscheid vom 6. Januar 2004 wurde nicht angefochten. Eine gegen den Entscheid vom 24. März 2004 eingereichte Einsprache wies das kantonale Arbeitsamt Appenzell I.Rh. mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen. Entsprechend erwuchsen beide obigen Verfügungen des kantonalen Arbeitsamts Appenzell I.Rh. mit dem saisonalen Vorbehalt gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft.