Das Arbeitsamt machte bei beiden Verfügungen den Vorbehalt: "Nicht entschädigungsberechtigt sind Ausfallstunden, die auf saisonal übliche Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen sind. Der Betrieb hat die Aufteilung der saisonalen Ausfallstunden anlässlich der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenkasse vorzunehmen. Der Aufteilungsschlüssel kann der Broschüre 'Info-Service Kurzarbeitsentschädigung' sowie den Formularen 'Abrechnung von Kurzarbeit' und 'Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonal bedingten Ausfallstunden' entnommen werden."