Die kantonale Amtsstelle prüft, ob im Zeitraum, für den der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung voranmeldet, in der betreffenden Branche saisonale Beschäftigungsschwankungen üblich sind. Wenn ja, erhebt sie teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und bringt im Kurzarbeitsentscheid einen betreffenden Vorbehalt an (KS KAE, D12).