In solchen Fällen gelten Arbeitsausfälle, die sich im Vergleich zu Vorjahresperioden als unüblich erweisen, grundsätzlich als anrechenbar. Was der Üblichkeit bzw. der Saisonalität entspricht, lässt sich nur anhand des Einzelfalles, vergangenheitsbezogen mit Blick auf Erfahrungswerte feststellen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Kurzarbeitsentschädigung, KS KAE, D11). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob im Zeitraum, für den der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung voranmeldet, in der betreffenden Branche saisonale Beschäftigungsschwankungen üblich sind.