a) Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn er durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird. Anders verhält es sich, wenn aufgrund ausserordentlicher Nachfragerückgänge dem Betrieb ein unüblicher Beschäftigungseinbruch entsteht. In solchen Fällen gelten Arbeitsausfälle, die sich im Vergleich zu Vorjahresperioden als unüblich erweisen, grundsätzlich als anrechenbar.