2. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG), wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist nach Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist.