Aufgrund des Gesagten ist demnach der von der Vorinstanz getätigte Abzug von 10 % mit den Richtlinien vereinbar bzw. rechtens. An dieser Feststellung vermag auch die rekurrentische Argumentation, die Schweine seien wegen eines Missverständnisses zu spät eingestallt und somit später schlachtreif geworden, nichts zu ändern, da die Sömmerungsbeitragsverordnung auch für diesen Fall keine Ausnahme- oder Härtefallregelung kennt. 19 2. Gerichte Zuständigkeiten betreffend Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31, 33, 54 AVIG) Erwägungen: (…)