Zugunsten des Rekurrenten nimmt die Standeskommission an, dass er diesbezüglich lediglich fahrlässig und nicht etwa eventualvorsätzlich oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Aufgrund des Gesagten ist demnach der von der Vorinstanz getätigte Abzug von 10 % mit den Richtlinien vereinbar bzw. rechtens.