2.7.2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Rekurrent entgegen der klaren Vorschrift von Art. 6 des Alpgesetzes die Schweine rund zwei Wochen nach dem 30. September 2004 von der Alp entfernt hat. Es liegt somit auch diesbezüglich ein klarer Verstoss gegen eine für die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen relevante kantonale Bestimmung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. f SöBV vor. Da sich dieser gesetzeswidrige Zustand über mehrere Tage erstreckt hat, ist von einem Verstoss mit Dauerwirkung auszugehen.