2.7.1. Gemäss Art. 1 des Alpgesetzes vom 30. April 1995 bezweckt dieses den Schutz und die Erhaltung des Alpgebietes als Lebens- und Erholungsraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung. Eingedenk der ratio legis des Alpgesetzes sind laut dessen Art. 4 Abs. 1 die Alpen ausgewogen und umweltschonend zu bewirtschaften. In Konkretisierung dieser Zielsetzung schreibt Art. 6 des Alpgesetzes u.a. vor, dass die Alpzeit längstens bis zum 30. September dauert. Bei der erwähnten Bestimmung des Alpgesetzes handelt es sich um eine solche des Kantons Appenzell I.Rh. im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit.