Eine Reduktion um 10 % ist zudem auch deshalb angebracht, weil der Rekurrent im Sömmerungsjahr 2004 53 Schweine auf der Alp gehalten hat. Selbst wenn diesen alpeigene Milchnebenprodukte verfüttert worden wären, hätte er gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft vom Januar 2004 zur Sömmerungsbeitragsverordnung pro Kuh lediglich zwei Mastschweine halten dürfen (vgl. dazu S. 8 bzw. Ausführungen zu Art. 10 Abs. 1 lit. g SöBV), was - da auf der Alp 17 Kühe gesömmert worden sind - einen Bestand von 34 Schweinen ausmachen würde. Aufgrund des Gesagten hat der Rekurrent in massiver Weise gegen Art. 10 Abs. 1 lit.