Sein Hinweis auf den Umstand, dass unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung eine Verarbeitung der Milch auf der Alp nicht zweckmässig sei, vermag die obige Feststellung nicht umzustossen, zumal Art. 10 SöBV keine Ausnahmen vorsieht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurrent überhaupt keine alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert hat, ist eine Reduktion um 10 % gerechtfertigt. Eine Reduktion um 10 % ist zudem auch deshalb angebracht, weil der Rekurrent im Sömmerungsjahr 2004 53 Schweine auf der Alp gehalten hat.