entweder Kraftfutter oder zugeführte Schotte als Futter vorgelegt. Der Rekurrent hat somit klarerweise gegen Art. 10 Abs. 1 lit. g SöBV verstossen. Aufgrund dieser Vorschrift ist die Schweinehaltung auf Sömmerungsbetrieben nur dann subventionsberechtigt, wenn sie auf der Grundlage der Verwertung der anfallenden Milchnebenprodukte betrieben wird. Sein Hinweis auf den Umstand, dass unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung eine Verarbeitung der Milch auf der Alp nicht zweckmässig sei, vermag die obige Feststellung nicht umzustossen, zumal Art. 10 SöBV keine Ausnahmen vorsieht.