2.5.1. Im Falle eines erstmaligen Verstosses gegen Art. 10 Abs. 1 lit. g SöBV, wonach Kraftfutter an Schweine nur als Ergänzung zu alpeigenen Milchprodukten verfüttert werden darf, sehen die Richtlinien in Ziff. B. eine Kürzung der Beiträge um 5 - 10 % vor. Liegen mehrere Verstösse vor, so erfolgen gemäss der gleichen Ziffer die Kürzungen kumulativ.