Die erwähnten Richtlinien basieren auf einer Interessenabwägung bzw. Wertung im Rahmen der dem Bund bzw. Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Art. 179 Abs. 1 LwG zustehenden Oberaufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass sich die Richtlinien in den von der Landwirtschaftsgesetzgebung gezogenen Grenzen bewegen, sind diese demnach Richtschnur für die Beurteilung der im Streite liegenden Fragen.