nicht vollständiger Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen/Sanktionsschema" (nachfolgend Richtlinien genannt). Gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Richtlinien oder Verwaltungsverordnungen, welche sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Behörden richten, auch für Rechtsmittelinstanzen verbindlich, sofern diese die von Gesetz und Verordnung gesteckten Grenzen respektieren (vgl. dazu BGE 125 V 379: 122 II 119; 119 Ib 41). Die erwähnten Richtlinien basieren auf einer Interessenabwägung bzw. Wertung im Rahmen der dem Bund bzw. Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Art.