Die Behörden müssen deshalb bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinizip, den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen beachten (vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 357). Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, erliess das Bundesamt für Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz Richtlinien unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen, Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei