2.4. Art. 16 SöBV räumt den rechtsanwendenden Behörden ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Verweigerung der Beiträge bzw. deren Kürzung ein. Damit soll aber nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Die Behörden müssen deshalb bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinizip, den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen beachten (vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 357).