2.3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 SöBV werden Sömmerungsbeiträge gekürzt oder verweigert, wenn der Gesuchsteller u.a. Bestimmungen der Sömmerungsverordnung und weitere Auflagen, die ihm mit der Sömmerung auferlegt wurden, nicht oder nur teilweise einhält (lit. d) oder allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften für eine nachhaltige Bewirtschaftung verletzt (lit. f). Grundsätzlich müssen also die Voraussetzungen und Bewirtschaftungsanforderungen vollständig erfüllt sein, damit die vollen Beiträge ausgerichtet werden können.