2.2. Laut Art. 170 Abs. 1 LwG werden die Beiträge gekürzt oder verweigert, wenn der Gesuchsteller gesetzliche Vorschriften oder gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt. Der in Art. 170 Abs. 1 LwG enthaltene Grundsatz wird in Art. 10 Abs. 1 SöBV näher umschrieben. So müssen gemäss der zitierten Vorschrift die Sömmerungsbetriebe im Sinne einer Voraussetzung für die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden. Dabei darf laut lit.