77 Abs. 2 LwG bestimmt der Bundesrat u.a. die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden (lit. a), den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach Normalbesatz (lit. b) und die zulässige Bestossung sowie weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Beitragsberechtigung (lit. c). Aufgrund dieser Bestimmungen hat der Bundesrat am 29. März 2000 die Verordnung über Sömmerungsbeiträge (SöBV) erlassen.