2.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG) richtet der Bund für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaftern von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden Beiträge aus. Laut der gleichen Vorschrift werden die Beiträge derart bemessen, dass sich der Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft wirtschaftlich lohnen. Gestützt auf Art. 77 Abs. 2 LwG bestimmt der Bundesrat u.a. die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden (lit.