Dem Bewirtschafter einer Alp wurden von der zuständigen kantonalen Amtsstelle wegen verspätetem Alpabtrieb und Nichteinhaltung von Bewirtschaftungsvorschriften die Sömmerungsbeiträge gekürzt. Diese Verfügung ist von der Standeskommission in Abweisung des Rekurses des Bewirtschafters bestätigt worden. Gemäss ihren Erwägungen sind für die Ausrichtung und Bemessung der Sömmerungsbeiträge folgende Vorschriften zu beachten: (...)