2.6. Gemäss Art. 20 TSchV müssen sich Schweine über längere Zeit mit Stroh, Raufutter oder anderen geeigneten Gegenständen beschäftigen können. In den Richtlinien ist diesbezüglich bzw. zur Sicherstellung der Beschäftigung in Ziff. 8. u.a. die tägliche bodenbedeckende Einstreu mit Stroh oder Strohhäcksel oder Raufen mit Stroh oder Heu ad libitum vorgesehen. Die entsprechende von der Vorinstanz angeordnete Massnahme ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. (...) Alpnutzung / Bemessung der Sömmerungsbeiträge