Aufgrund dieser Bestimmung steht fest, dass der Rekurrent auf seinem Schweinebetrieb für eine angemessene Hygiene und Pflege der Tiere verantwortlich ist. Insbesondere hat er für eine genügende Reinigung des Stalles und der Auslauffläche in dem Sinne zu sorgen, dass sich die Schweine nicht durch den eigenen Kot und Urin verschmutzen. Die notwendige Sauberkeit bzw. Hygiene kann nur durch Reinigungsvorgänge unter Verwendung von Wasser sichergestellt werden. Die diesbezügliche, von der Vorinstanz angeordnete Massnahme erweist sich demnach als verhältnismässig und mit der Tierschutzgesetzgebung vereinbar.