2.4. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 TSchG hat der Halter oder Betreuer seine Tiere u.a. zu pflegen. Gemäss Lehre wird das Reinigen der Ställe und Massnahmen zur Vermeidung von Schmutz - damit die Tiere nicht im eigenen Mist stehen oder liegen müssen - unter die typischen Pflegehandlungen im Sinne der zitierten Vorschrift subsumiert (vgl. dazu Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Zürich und Stuttgart 1986, S. 43). Aufgrund dieser Bestimmung steht fest, dass der Rekurrent auf seinem Schweinebetrieb für eine angemessene Hygiene und Pflege der Tiere verantwortlich ist.