Die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen bezüglich der Wasserversorgung sind aufgrund des Gesagten rechtens. Insbesondere hat der Rekurrent dafür besorgt zu sein, dass in den zu Zapfentränken führenden Leitungen genügen Druck aufgebaut wird, so dass für die Schweine das Saugen nicht allzu anstrengend ist.