Eingedenk dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse enthalten denn auch die Richtlinien in Ziff. 3.2. und 7. in Ausführung von Art. 2 Abs. 2 TSchV genaue Vorschriften über die Einrichtung von Zapfentränken, zu welchen die Tiere jederzeit genügenden und täglichen Zugang haben müssen. Dabei versteht es sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 TSchV von selbst, dass die Zapfentränken ununterbrochen über fliessendes Wasser, und zwar in genügender Menge verfügen müssen. Die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen bezüglich der Wasserversorgung sind aufgrund des Gesagten rechtens.