70 Abs. 1 TSchV wird das BVET sogar ausdrücklich für die einheitliche Anwendung der Tierschutzvorschriften verantwortlich erklärt. Die erwähnte Interessenabwägung beruht u.a. auch auf Untersuchungs- und Forschungsergebnissen und berücksichtigt einerseits die Interessen des Tierschutzes, den Tieren ein artund verhaltensgerechtes Leben zu ermöglichen, andererseits aber auch die Interessen an einer möglichst rationellen Haltung landwirtschaftlicher Nutztie- 15 re. Aufgrund des Gesagten sind demnach die Richtlinien Richtschnur für die Beurteilung der im Streite liegenden Fragen.