119 Ib 41). Die erwähnten Richtlinien basieren auf einer Interessenabwägung bzw. Wertung im Rahmen der dem BVET zustehenden Oberaufsicht über den Vollzug des Tierschutzgesetzes. In Art. 70 Abs. 1 TSchV wird das BVET sogar ausdrücklich für die einheitliche Anwendung der Tierschutzvorschriften verantwortlich erklärt.